Die Bestimmungen des § 31c Abs 3 WRG sind generell als Determinanten für eine Bewilligung nach § 31 c WRG anzusehen, die auch dann zum Tragen kommen, wenn die Bewilligung von der Wasserrechtsbehörde erteilt wird.Die Bestimmungen des Paragraph 31 c, Absatz 3, WRG sind generell als Determinanten für eine Bewilligung nach Paragraph 31, c WRG anzusehen, die auch dann zum Tragen kommen, wenn die Bewilligung von der Wasserrechtsbehörde erteilt wird.