Anordnungen nach § 34 Abs 1 sind kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint.Anordnungen nach Paragraph 34, Absatz eins, sind kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint.