Ansprüche aus einem in einem Bescheid beurkundeten Übereinkommen sind keine rechtmäßig geübten Wassernutzungen iSd § 12 Abs 2 WRG, da es sich nicht um durch Bescheid eingeräumte Wassernutzungsrechte handelt.Ansprüche aus einem in einem Bescheid beurkundeten Übereinkommen sind keine rechtmäßig geübten Wassernutzungen iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG, da es sich nicht um durch Bescheid eingeräumte Wassernutzungsrechte handelt.