Die Pflicht der Wasserrechtsbehörde zum amtswegigen Einschreiten im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 29 Abs 1 WRG 1959 umfaßt ihre Obliegenheit zur Prüfung sämtlicher Erlöschenstatbestände von Amts wegen, ohne daß es von Bedeutung wäre, welchen Erlöschenstatbestand eine Verfahrenspartei im einzelnen als gegeben ansieht (Hinweis E 29.4.1965, 1569/64).Die Pflicht der Wasserrechtsbehörde zum amtswegigen Einschreiten im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 umfaßt ihre Obliegenheit zur Prüfung sämtlicher Erlöschenstatbestände von Amts wegen, ohne daß es von Bedeutung wäre, welchen Erlöschenstatbestand eine Verfahrenspartei im einzelnen als gegeben ansieht (Hinweis E 29.4.1965, 1569/64).