Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0049

Rechtssatz

Die Pflicht der Wasserrechtsbehörde zum amtswegigen Einschreiten im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 umfaßt ihre Obliegenheit zur Prüfung sämtlicher Erlöschenstatbestände von Amts wegen, ohne daß es von Bedeutung wäre, welchen Erlöschenstatbestand eine Verfahrenspartei im einzelnen als gegeben ansieht (Hinweis E 29.4.1965, 1569/64).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/07/0151

93/07/0150