Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14151 A/1994

Rechtssatznummer

20

Geschäftszahl

93/07/0049

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/07/0151 93/07/0150

Rechtssatz

Daß unter "notwendig" werdenden Vorkehrungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 nicht auch schon solche verstanden werden können, denen bloß die Kalküle von "Nützlichkeit", "Günstigkeit" oder "Zweckmäßigkeit" zuzubilligen wären, folgt aus der "eigentümlichen Bedeutung" des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes "notwendig" (Paragraph 6, ABGB). Für Vorkehrungen bezüglich aufgelassener Anlagen haben demnach folgende Grundsätze zu gelten:

1) Sie haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen.

2) Sie dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen.

3) Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Nach Maßgabe dieser Beschränkungen ist daher auch die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, mit denen angesichts der fortwirkenden Erhaltungspflicht des scheidenden Wasserberechtigten versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X20

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1993070049_19941025X20

Rechtssatz für 96/07/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/07/0149

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 93/07/0049 20 VwSlg 14151 A/1994

Stammrechtssatz

Daß unter "notwendig" werdenden Vorkehrungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 nicht auch schon solche verstanden werden können, denen bloß die Kalküle von "Nützlichkeit", "Günstigkeit" oder "Zweckmäßigkeit" zuzubilligen wären, folgt aus der "eigentümlichen Bedeutung" des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes "notwendig" (Paragraph 6, ABGB). Für Vorkehrungen bezüglich aufgelassener Anlagen haben demnach folgende Grundsätze zu gelten:

1) Sie haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen.

2) Sie dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen.

3) Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Nach Maßgabe dieser Beschränkungen ist daher auch die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, mit denen angesichts der fortwirkenden Erhaltungspflicht des scheidenden Wasserberechtigten versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070149.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1996070149_19991021X02

Rechtssatz für 99/07/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/07/0145

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 93/07/0049 20 VwSlg 14151 A/1994

Stammrechtssatz

Daß unter "notwendig" werdenden Vorkehrungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 nicht auch schon solche verstanden werden können, denen bloß die Kalküle von "Nützlichkeit", "Günstigkeit" oder "Zweckmäßigkeit" zuzubilligen wären, folgt aus der "eigentümlichen Bedeutung" des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes "notwendig" (Paragraph 6, ABGB). Für Vorkehrungen bezüglich aufgelassener Anlagen haben demnach folgende Grundsätze zu gelten:

1) Sie haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen.

2) Sie dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen.

3) Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Nach Maßgabe dieser Beschränkungen ist daher auch die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, mit denen angesichts der fortwirkenden Erhaltungspflicht des scheidenden Wasserberechtigten versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070145.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1999070145_19991125X01

Rechtssatz für 2000/07/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/07/0247

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0049 E 25. Oktober 1994 VwSlg 14151 A/1994 RS 20 (Hier ohne den ersten Satz und nur Punkte 1. und 2.)

Stammrechtssatz

Daß unter "notwendig" werdenden Vorkehrungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 nicht auch schon solche verstanden werden können, denen bloß die Kalküle von "Nützlichkeit", "Günstigkeit" oder "Zweckmäßigkeit" zuzubilligen wären, folgt aus der "eigentümlichen Bedeutung" des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes "notwendig" (Paragraph 6, ABGB). Für Vorkehrungen bezüglich aufgelassener Anlagen haben demnach folgende Grundsätze zu gelten:

1) Sie haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen.

2) Sie dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen.

3) Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Nach Maßgabe dieser Beschränkungen ist daher auch die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, mit denen angesichts der fortwirkenden Erhaltungspflicht des scheidenden Wasserberechtigten versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070247.X01

Im RIS seit

26.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2000070247_20030424X01