Verwaltungsgerichtshof
24.04.2003
2000/07/0247
GRS wie 93/07/0049 E 25. Oktober 1994 VwSlg 14151 A/1994 RS 20 (Hier ohne den ersten Satz und nur Punkte 1. und 2.)
Daß unter "notwendig" werdenden Vorkehrungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 nicht auch schon solche verstanden werden können, denen bloß die Kalküle von "Nützlichkeit", "Günstigkeit" oder "Zweckmäßigkeit" zuzubilligen wären, folgt aus der "eigentümlichen Bedeutung" des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes "notwendig" (Paragraph 6, ABGB). Für Vorkehrungen bezüglich aufgelassener Anlagen haben demnach folgende Grundsätze zu gelten:
1) Sie haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen.
2) Sie dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen.
3) Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Nach Maßgabe dieser Beschränkungen ist daher auch die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, mit denen angesichts der fortwirkenden Erhaltungspflicht des scheidenden Wasserberechtigten versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll.