Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14151 A/1994

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

93/07/0049

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/07/0151 93/07/0150

Rechtssatz

Wenn im Zusammenhang mit der rechtlichen Gestaltung einer Wasserbenutzung (hier Wasserfassung durch eine Wehranlage für einen Werkskanal) das Regulierungsunternehmen berechtigt wurde, die seinem Vorhaben im Weg stehenden Anlagen fremder Wassernutzungsberechtigter zu beseitigen, gleichzeitig aber verpflichtet wurde, an deren Stelle neue, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Anlagen zu errichten, kann bei einem solchen Austausch von einem Wegfall iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG rechtlich nicht gesprochen werden. Denn im Umfang der für das genannte Vorhaben erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen wurde das Regulierungsunternehmen nicht Träger des wasserrechtlichen Konsens jener Benutzungsrechte, welchen die entfernten und durch neue ersetzten Anlagen gedient hatten, sondern nur Träger der für die Anlagenänderung erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen. Insoweit im rechtlichen Konzept der Regulierung dabei die "Übertragung" der neu errichteten Bauwerke an jene Wasserbenutzungsberechtigten vorgesehen war, deren Anlagen entfernt und durch neue ersetzt worden waren, sollte die vom Regulierungsunternehmen gleichsam "stellvertretend" für den bisherigen Wasserbenutzungsberechtigten erwirkte wasserrechtliche Bewilligung zum Austausch der Anlage nach wasserrechtlicher Überprüfung der Anlagenneuherstellung diesem zustehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X10

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1993070049_19941025X10