Da das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl 1969/189, gemäß § 1 Abs 1 RAT nur für das Zivilverfahren und das Privatanklageverfahren gilt, ist der Rechtsanwaltstarif im Enteignungsverfahren UNMITTELBAR AUFGRUND DES RECHTSANWALTSTARIFGESETZES nicht anzuwenden.Da das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl 1969/189, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, RAT nur für das Zivilverfahren und das Privatanklageverfahren gilt, ist der Rechtsanwaltstarif im Enteignungsverfahren UNMITTELBAR AUFGRUND DES RECHTSANWALTSTARIFGESETZES nicht anzuwenden.