Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1004

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1004

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;

Paragraph 1004,

Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.

Schlagworte

unengeltlicher Bevollmächtigungsvertrag, entgeltlicher Bevollmächtigungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018733

Alte Dokumentnummer

N2181111215Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1004/NOR12018733

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