Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1004
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;
§ 1004.Paragraph 1004,
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.
Schlagworte
unengeltlicher Bevollmächtigungsvertrag, entgeltlicher Bevollmächtigungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018733
Alte Dokumentnummer
N2181111215Z