Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
93/06/0198
Entscheidungsdatum
11.08.1994
Index
L85006 Straßen Steiermark
Norm
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/26 89/06/0170 2
Stammrechtssatz
Nachteile, die einem Beteiligten durch die Art der Führung der Straße und nicht durch die Enteignung entstehen, können nur im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren wahrgenommen werden. Dabei ist lediglich vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060198.X03
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009
Dokumentnummer
JWR_1993060198_19940811X03