Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.1994

Geschäftszahl

93/06/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/26 89/06/0170 2

Stammrechtssatz

Nachteile, die einem Beteiligten durch die Art der Führung der Straße und nicht durch die Enteignung entstehen, können nur im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren wahrgenommen werden. Dabei ist lediglich vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden.