Verwaltungsgerichtshof
26.04.1990
89/06/0170
Nachteile, die einem Beteiligten durch die Art der Führung der Straße und nicht durch die Enteignung entstehen, können nur im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren wahrgenommen werden. Dabei ist lediglich vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden.