Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
93/06/0177
Entscheidungsdatum
18.11.1993
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litf;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
§ 30 Abs 1 lit f Vlbg BauG 1972 räumt dem Nachbarn ein subjektiv öffentliches Recht auf Maßnahmen in bezug auf die Bauausführung selbst ein. Es ist daher davon auszugehen, daß den Nachbarn in der Frage der Beschaffenheit des Bauplatzes ein Mitspracherecht auch insoweit zusteht, als sich für ihre Liegenschaft eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft durch die Bauausführung ergibt.Paragraph 30, Absatz eins, Litera f, Vlbg BauG 1972 räumt dem Nachbarn ein subjektiv öffentliches Recht auf Maßnahmen in bezug auf die Bauausführung selbst ein. Es ist daher davon auszugehen, daß den Nachbarn in der Frage der Beschaffenheit des Bauplatzes ein Mitspracherecht auch insoweit zusteht, als sich für ihre Liegenschaft eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft durch die Bauausführung ergibt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060177.X01
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1993060177_19931118X01