Verwaltungsgerichtshof
18.11.1993
93/06/0177
Paragraph 30, Absatz eins, Litera f, Vlbg BauG 1972 räumt dem Nachbarn ein subjektiv öffentliches Recht auf Maßnahmen in bezug auf die Bauausführung selbst ein. Es ist daher davon auszugehen, daß den Nachbarn in der Frage der Beschaffenheit des Bauplatzes ein Mitspracherecht auch insoweit zusteht, als sich für ihre Liegenschaft eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft durch die Bauausführung ergibt.