Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/05/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/05/0186

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Rechtssatz

Der Begriff "außerbücherlicher Eigentümer" wird in jenen Fällen verwendet, in welchen das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft ausnahmsweise nicht durch Eintragung im Grundbuch erworben wird (zB im Falle des Erwerbes des Erben durch die Einantwortung, des Erwerbes des Erstehers bei der Zwangsversteigerung durch Zuschlag, des Erwerbes bei der Enteignung durch Erlag der Entschädigungssumme oder des Erwerbes durch Ersitzung nach Ablauf der Ersitzungszeit). Die Bezeichnung "außerbücherlicher Eigentümer" ist irreführend, wenn auf Grund des Kaufvertrages lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft besteht (Hinweis Hauer-Zaussinger, Die NÖ Bauordnung, 04te Aufl, S 329).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050186.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993050186_19940118X03

Rechtssatz für 99/05/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15209 A/1999

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/05/0051

Entscheidungsdatum

31.08.1999

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/18 93/05/0186 3 (hier: Schenkungsvertrag)

Stammrechtssatz

Der Begriff "außerbücherlicher Eigentümer" wird in jenen Fällen verwendet, in welchen das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft ausnahmsweise nicht durch Eintragung im Grundbuch erworben wird (zB im Falle des Erwerbes des Erben durch die Einantwortung, des Erwerbes des Erstehers bei der Zwangsversteigerung durch Zuschlag, des Erwerbes bei der Enteignung durch Erlag der Entschädigungssumme oder des Erwerbes durch Ersitzung nach Ablauf der Ersitzungszeit). Die Bezeichnung "außerbücherlicher Eigentümer" ist irreführend, wenn auf Grund des Kaufvertrages lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft besteht (Hinweis Hauer-Zaussinger, Die NÖ Bauordnung, 04te Aufl, S 329).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050051.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999050051_19990831X01