Verwaltungsgerichtshof
31.08.1999
99/05/0051
GRS wie VwGH E 1994/01/18 93/05/0186 3
(hier: Schenkungsvertrag)
Der Begriff "außerbücherlicher Eigentümer" wird in jenen Fällen verwendet, in welchen das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft ausnahmsweise nicht durch Eintragung im Grundbuch erworben wird (zB im Falle des Erwerbes des Erben durch die Einantwortung, des Erwerbes des Erstehers bei der Zwangsversteigerung durch Zuschlag, des Erwerbes bei der Enteignung durch Erlag der Entschädigungssumme oder des Erwerbes durch Ersitzung nach Ablauf der Ersitzungszeit). Die Bezeichnung "außerbücherlicher Eigentümer" ist irreführend, wenn auf Grund des Kaufvertrages lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft besteht (Hinweis Hauer-Zaussinger, Die NÖ Bauordnung, 04te Aufl, S 329).