Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/05/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/05/0137

Entscheidungsdatum

23.01.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die schadlose Behandlung des durch Abfälle oder Altöle verunreinigten Bodens iSd Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 (aktuell) geboten sein muß, kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob die Verunreinigung des Bodens auch schon vor Inkrafttreten des AWG 1990 erfolgte. Die dritte Fallgruppe des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nimmt ja auf keine - zu einer bestimmten Zeit gesetzte - Handlung oder Unterlassung Bezug. Daher kann diesbezüglich die nicht weiter begründete Ansicht von Brandt/Schwarzer, Rechtsfragen der Bodensanierung, 62, die abfallrechtlichen Verpflichtungen zur Entfernung von Abfall gälten nur für Ablagerungen, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsvorschrift erfolgt sind, nicht geteilt werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050137.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Dokumentnummer

JWR_1993050137_19960123X01

Rechtssatz für 96/07/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/07/0079

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/23 93/05/0137 1

Stammrechtssatz

Da die schadlose Behandlung des durch Abfälle oder Altöle verunreinigten Bodens iSd Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 (aktuell) geboten sein muß, kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob die Verunreinigung des Bodens auch schon vor Inkrafttreten des AWG 1990 erfolgte. Die dritte Fallgruppe des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nimmt ja auf keine - zu einer bestimmten Zeit gesetzte - Handlung oder Unterlassung Bezug. Daher kann diesbezüglich die nicht weiter begründete Ansicht von Brandt/Schwarzer, Rechtsfragen der Bodensanierung, 62, die abfallrechtlichen Verpflichtungen zur Entfernung von Abfall gälten nur für Ablagerungen, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsvorschrift erfolgt sind, nicht geteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070079.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996070079_19960919X01