Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1996

Geschäftszahl

93/05/0137

Rechtssatz

Da die schadlose Behandlung des durch Abfälle oder Altöle verunreinigten Bodens iSd Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 (aktuell) geboten sein muß, kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob die Verunreinigung des Bodens auch schon vor Inkrafttreten des AWG 1990 erfolgte. Die dritte Fallgruppe des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nimmt ja auf keine - zu einer bestimmten Zeit gesetzte - Handlung oder Unterlassung Bezug. Daher kann diesbezüglich die nicht weiter begründete Ansicht von Brandt/Schwarzer, Rechtsfragen der Bodensanierung, 62, die abfallrechtlichen Verpflichtungen zur Entfernung von Abfall gälten nur für Ablagerungen, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsvorschrift erfolgt sind, nicht geteilt werden.