Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/04/0129

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/06 Pornographie
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Weder Sachverhaltsänderungen noch Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses ereignen, können berücksichtigt werden (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967). Aus dem Umstand allein, daß der Gewerbetreibende seit der gerichtlichen Verurteilung unbescholten blieb, ergibt sich daher in Ansehung des Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1973 keine Verpflichtung der Behörde, etwa die Gewerbeentziehung nur befristet auszusprechen.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040129.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040129_19940329X03

Rechtssatz für 94/03/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/03/0161

Entscheidungsdatum

21.09.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/29 93/04/0129 3

Stammrechtssatz

Weder Sachverhaltsänderungen noch Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses ereignen, können berücksichtigt werden (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967). Aus dem Umstand allein, daß der Gewerbetreibende seit der gerichtlichen Verurteilung unbescholten blieb, ergibt sich daher in Ansehung des Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1973 keine Verpflichtung der Behörde, etwa die Gewerbeentziehung nur befristet auszusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030161.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1994030161_19940921X04