Weder Sachverhaltsänderungen noch Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses ereignen, können berücksichtigt werden (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967). Aus dem Umstand allein, daß der Gewerbetreibende seit der gerichtlichen Verurteilung unbescholten blieb, ergibt sich daher in Ansehung des § 87 Abs 3 GewO 1973 keine Verpflichtung der Behörde, etwa die Gewerbeentziehung nur befristet auszusprechen.Weder Sachverhaltsänderungen noch Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses ereignen, können berücksichtigt werden (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967). Aus dem Umstand allein, daß der Gewerbetreibende seit der gerichtlichen Verurteilung unbescholten blieb, ergibt sich daher in Ansehung des Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1973 keine Verpflichtung der Behörde, etwa die Gewerbeentziehung nur befristet auszusprechen.