Der auf § 43 StGB gestützte gerichtliche Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht enthebt - abgesehen davon, daß die gesetzlichen Tatbestände des § 13 GewO 1973 einerseits und die der § 37 und § 43 StGB andererseits schon ihrem Wortlaut nach nicht übereinstimmen - die Administrativbehörde nicht von der Verpflichtung, selbständig zu beurteilen, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben sind (Hinweis E 19.10.1993, 93/04/0050).Der auf Paragraph 43, StGB gestützte gerichtliche Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht enthebt - abgesehen davon, daß die gesetzlichen Tatbestände des Paragraph 13, GewO 1973 einerseits und die der Paragraph 37 und Paragraph 43, StGB andererseits schon ihrem Wortlaut nach nicht übereinstimmen - die Administrativbehörde nicht von der Verpflichtung, selbständig zu beurteilen, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben sind (Hinweis E 19.10.1993, 93/04/0050).