§ 198 Abs 5 GewO 1973 bietet keine Deckung für den bescheidmäßigen Ausspruch, daß eine Vorverlegung der Sperrstunde nur befristet für eine bestimmte Zeit oder für bestimmte Zeiträume zu gelten habe.Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 bietet keine Deckung für den bescheidmäßigen Ausspruch, daß eine Vorverlegung der Sperrstunde nur befristet für eine bestimmte Zeit oder für bestimmte Zeiträume zu gelten habe.