Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/04/0050

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 ist derjenige, der wegen eines Vergehens gemäß Paragraphen 485 bis 486 c des österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg Nr. 2, von einem Gericht verurteilt worden ist, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, des Strafrechtsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, sind bei Hinweisen in Bundesgesetzen auf strafrechtliche Bestimmungen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches neue Bestimmungen wirksam geworden sind, diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen. Aufgrund dieser Regelung treten daher im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 an die Stelle der dort umschriebenen Delikte die entsprechenden Bestimmungen des StGB, also dessen Paragraphen 158 bis 161, Die Verurteilung wegen fahrlässiger Krida stellt daher unter Berücksichtigung des Artikel römisch acht, Absatz eins, des Strafrechtsanpassungsgesetzes auch nach dem StGB weiterhin einen Gewerbeausschließungsgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040050.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1993040050_19931019X04