Aus § 26 Abs 1 GewO 1973 ergibt sich, daß die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in bezug auf die beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut " wenn ... erwartet werden kann ... ", daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige " Erwartung " ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu könnenAus Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 ergibt sich, daß die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in bezug auf die beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut " wenn ... erwartet werden kann ... ", daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige " Erwartung " ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können
(Hinweis E 28.2.1989 88/04/0224).