Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0020

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Aus Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 ergibt sich, daß die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in bezug auf die beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut " wenn ... erwartet werden kann ... ", daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige " Erwartung " ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können

(Hinweis E 28.2.1989 88/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040020.X02

Im RIS seit

19.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040020_19900619X02

Rechtssatz für 91/04/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0169

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0020 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 ergibt sich, daß die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in bezug auf die beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut " wenn ... erwartet werden kann ... ", daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige " Erwartung " ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können

(Hinweis E 28.2.1989 88/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040169.X02

Im RIS seit

10.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040169_19911210X02

Rechtssatz für 92/04/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/04/0207

Entscheidungsdatum

28.01.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0020 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 ergibt sich, daß die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in bezug auf die beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut " wenn ... erwartet werden kann ... ", daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige " Erwartung " ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können

(Hinweis E 28.2.1989 88/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040207.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992040207_19930128X02

Rechtssatz für 93/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0001

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0020 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 ergibt sich, daß die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in bezug auf die beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut " wenn ... erwartet werden kann ... ", daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige " Erwartung " ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können

(Hinweis E 28.2.1989 88/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040001.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040001_19931123X02

Rechtssatz für 99/04/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/04/0191

Entscheidungsdatum

22.12.1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0020 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 ergibt sich, daß die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in bezug auf die beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut " wenn ... erwartet werden kann ... ", daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige " Erwartung " ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können

(Hinweis E 28.2.1989 88/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040191.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999040191_19991222X01