Die Anführung des "bestimmten Ortes" in einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG braucht nicht jenes Maß an Konkretisierung aufzuweisen, wie sie die Angabe des Tatortes im Spruch eines Straferkenntnisses gem § 44 a lit a VStG, insbes für im ruhenden Verkehr begangene Verwaltungsübertretungen, zu enthalten hat (Hinweis E 27.5.1983, 81/02/0236 und E 28.9.1988, 88/02/0021).Die Anführung des "bestimmten Ortes" in einer Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG braucht nicht jenes Maß an Konkretisierung aufzuweisen, wie sie die Angabe des Tatortes im Spruch eines Straferkenntnisses gem Paragraph 44, a Litera a, VStG, insbes für im ruhenden Verkehr begangene Verwaltungsübertretungen, zu enthalten hat (Hinweis E 27.5.1983, 81/02/0236 und E 28.9.1988, 88/02/0021).