Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1993

Geschäftszahl

93/03/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0183 E 22. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anführung des "bestimmten Ortes" in einer Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG braucht nicht jenes Maß an Konkretisierung aufzuweisen, wie sie die Angabe des Tatortes im Spruch eines Straferkenntnisses gem Paragraph 44, a Litera a, VStG, insbes für im ruhenden Verkehr begangene Verwaltungsübertretungen, zu enthalten hat (Hinweis E 27.5.1983, 81/02/0236 und E 28.9.1988, 88/02/0021).