Unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO muß die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ebenso ausgeschöpft werden, wie jene, in angemessener Entfernung zum Kanzleisitz einen Abstellplatz zu mieten; dazu kommt, daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen ist (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0279).Unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO muß die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ebenso ausgeschöpft werden, wie jene, in angemessener Entfernung zum Kanzleisitz einen Abstellplatz zu mieten; dazu kommt, daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen ist (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0279).