Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Geschäftszahl

94/02/0066

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO muß die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ebenso ausgeschöpft werden, wie jene, in angemessener Entfernung zum Kanzleisitz einen Abstellplatz zu mieten; dazu kommt, daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen ist (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0279).