Hat der verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG einen Bevollmächtigten iSd § 31 Abs 2 ASchG bestellt, so ist er nur dann von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 31 Abs 5 ASchG befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0084).Hat der verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG einen Bevollmächtigten iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG bestellt, so ist er nur dann von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 31, Absatz 5, ASchG befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0084).