Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Geschäftszahl

92/18/0232

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 91/19/0005 1

Stammrechtssatz

Hat der verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG einen Bevollmächtigten iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG bestellt, so ist er nur dann von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 31, Absatz 5, ASchG befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0084).