Ist durch das Abstellen des Fahrzeuges gegen das Verbot des § 24 Abs 1 lit b StVO verstoßen worden, weil auf Grund der Sperrfläche keine restliche Fahrbahnbreite von 2,5 m für den fließenden Verkehr mehr freigeblieben ist (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0244), so ist die Abstellung des Fahrzeuges von Anbeginn gesetzwidrig gewesen; die Kostenvorschreibung ist daher auch im Grunde des § 89a Abs 7 vorletzter Satz StVO gerechtfertigt.Ist durch das Abstellen des Fahrzeuges gegen das Verbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, StVO verstoßen worden, weil auf Grund der Sperrfläche keine restliche Fahrbahnbreite von 2,5 m für den fließenden Verkehr mehr freigeblieben ist (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0244), so ist die Abstellung des Fahrzeuges von Anbeginn gesetzwidrig gewesen; die Kostenvorschreibung ist daher auch im Grunde des Paragraph 89 a, Absatz 7, vorletzter Satz StVO gerechtfertigt.