Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1993

Geschäftszahl

93/02/0192

Rechtssatz

Ist durch das Abstellen des Fahrzeuges gegen das Verbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, StVO verstoßen worden, weil auf Grund der Sperrfläche keine restliche Fahrbahnbreite von 2,5 m für den fließenden Verkehr mehr freigeblieben ist (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0244), so ist die Abstellung des Fahrzeuges von Anbeginn gesetzwidrig gewesen; die Kostenvorschreibung ist daher auch im Grunde des Paragraph 89 a, Absatz 7, vorletzter Satz StVO gerechtfertigt.