Verwaltungsgerichtshof
20.12.1993
93/02/0192
Ist durch das Abstellen des Fahrzeuges gegen das Verbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, StVO verstoßen worden, weil auf Grund der Sperrfläche keine restliche Fahrbahnbreite von 2,5 m für den fließenden Verkehr mehr freigeblieben ist (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0244), so ist die Abstellung des Fahrzeuges von Anbeginn gesetzwidrig gewesen; die Kostenvorschreibung ist daher auch im Grunde des Paragraph 89 a, Absatz 7, vorletzter Satz StVO gerechtfertigt.