Personen, die einen Anspruch auf Ausfolgung eines Ausweises nach § 29b Abs 4 StVO haben, müssen nach dem diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut dieser Gesetzesstelle im Gehen (stark) behindert sein. Für andere Behinderungen, die keine Gehbehinderung darstellen, scheidet demnach die Ausfolgung eines solchen Ausweises aus (hier: Blinder, der eine Begleitperson benötigt, da er seine Hände nicht gebrauchen und dabei keinen Blindenstock benützen kann; Hinweis E 29.11.1989, 88/03/0210).Personen, die einen Anspruch auf Ausfolgung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO haben, müssen nach dem diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut dieser Gesetzesstelle im Gehen (stark) behindert sein. Für andere Behinderungen, die keine Gehbehinderung darstellen, scheidet demnach die Ausfolgung eines solchen Ausweises aus (hier: Blinder, der eine Begleitperson benötigt, da er seine Hände nicht gebrauchen und dabei keinen Blindenstock benützen kann; Hinweis E 29.11.1989, 88/03/0210).