Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
93/02/0220
Entscheidungsdatum
21.10.1993
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:
am 21.10.1993 93/02/0209
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/02/0221
93/02/0222
93/02/0223
93/02/0224
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/02/0104 2
Stammrechtssatz
Strafbar nach § 31 Abs 2 ASchG ist - neben dem Arbeitgeber - auch ein etwaiger Bevollmächtigter des Arbeitgebers. Als solcher kann dabei auch ein mit der nötigen Vollmacht ausgestatteter Arbeitnehmer auftreten.Strafbar nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG ist - neben dem Arbeitgeber - auch ein etwaiger Bevollmächtigter des Arbeitgebers. Als solcher kann dabei auch ein mit der nötigen Vollmacht ausgestatteter Arbeitnehmer auftreten.
Schlagworte
Verfolgung, Entschädigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020220.X02
Dokumentnummer
JWR_1993020220_19931021X02