Die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist umso größer, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (Hinweis E 31.3.1993, 93/02/0057), das Fehlen eines Erschwerungsgrundes (Hinweis E 30.4.1992, 92/02/0144) bedeutet aber nicht schon das Vorliegen eines ins Gewicht fallenden Milderungsgrundes.Die Verwerflichkeit einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist umso größer, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (Hinweis E 31.3.1993, 93/02/0057), das Fehlen eines Erschwerungsgrundes (Hinweis E 30.4.1992, 92/02/0144) bedeutet aber nicht schon das Vorliegen eines ins Gewicht fallenden Milderungsgrundes.