Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1993

Geschäftszahl

93/02/0092

Rechtssatz

Die Verwerflichkeit einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist umso größer, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (Hinweis E 31.3.1993, 93/02/0057), das Fehlen eines Erschwerungsgrundes (Hinweis E 30.4.1992, 92/02/0144) bedeutet aber nicht schon das Vorliegen eines ins Gewicht fallenden Milderungsgrundes.