Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
87/04/0022
Entscheidungsdatum
19.01.1988
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 3
Stammrechtssatz
Der VwGH hält an der Meinung fest, daß in der Tatumschreibung gem § 44 a lita VStG zum Ausdruck kommen muß, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat.Der VwGH hält an der Meinung fest, daß in der Tatumschreibung gem Paragraph 44, a lita VStG zum Ausdruck kommen muß, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040022.X02
Im RIS seit
19.01.1988
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
JWR_1987040022_19880119X02