Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1987

Geschäftszahl

86/18/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH hält an der Meinung fest, daß in der Tatumschreibung gem Paragraph 44, a lita VStG zum Ausdruck kommen muß, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat.