Verwaltungsgerichtshof
16.01.1987
86/18/0077
GRS wie 86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 3
Der VwGH hält an der Meinung fest, daß in der Tatumschreibung gem Paragraph 44, a lita VStG zum Ausdruck kommen muß, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat.