"Fußbodenfläche" iSd § 8 Abs 1 erster Satz AAV ist sowohl die begehbare als auch die durch Einrichtungsgegenstände verstellte, also auch die für den Zeitraum des Verstelltseins nicht begehbare Bodenfläche eines Arbeitsraumes."Fußbodenfläche" iSd Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AAV ist sowohl die begehbare als auch die durch Einrichtungsgegenstände verstellte, also auch die für den Zeitraum des Verstelltseins nicht begehbare Bodenfläche eines Arbeitsraumes.