Verwenden Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber ein Gerüst zur selben Zeit oder nacheinander, so hat jeder Arbeitgeber in Ansehung seiner Arbeitnehmer für die Einhaltung der Bestimmung des § 46 Abs 6 AAV zu sorgen.Verwenden Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber ein Gerüst zur selben Zeit oder nacheinander, so hat jeder Arbeitgeber in Ansehung seiner Arbeitnehmer für die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, AAV zu sorgen.