Die Beschwerde einer Person, die nicht Bescheidadressat ist und
der gegenüber der Bescheid auch nicht auf Grund von
Rechtsvorschriften wirkt, ist mangels
Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen, wobei sich ein
Mängelbehebungsauftrag iSd § 34 Abs 2 VwGG erübrigt (Hinweis Mängelbehebungsauftrag iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erübrigt (Hinweis
B 19.9.1989, 89/04/0169).