Verwaltungsgerichtshof
09.07.1992
92/18/0276
Die Beschwerde einer Person, die nicht Bescheidadressat ist und
der gegenüber der Bescheid auch nicht auf Grund von
Rechtsvorschriften wirkt, ist mangels
Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen, wobei sich ein
Mängelbehebungsauftrag iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erübrigt (Hinweis
B 19.9.1989, 89/04/0169).
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180276.X03