Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Geschäftszahl

92/18/0276

Rechtssatz

Die Beschwerde einer Person, die nicht Bescheidadressat ist und

der gegenüber der Bescheid auch nicht auf Grund von

Rechtsvorschriften wirkt, ist mangels

Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen, wobei sich ein

Mängelbehebungsauftrag iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erübrigt (Hinweis

B 19.9.1989, 89/04/0169).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180276.X03