Die Rechtsansicht, daß einen verantwortlichen Beauftragten nur die zur Vertretung nach außen Berufenen iSd § 9 Abs 1 VStG bestellen können, begegnet im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs 2 VStG keinen Bedenken.Die Rechtsansicht, daß einen verantwortlichen Beauftragten nur die zur Vertretung nach außen Berufenen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestellen können, begegnet im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, VStG keinen Bedenken.