Verwaltungsgerichtshof
24.03.1994
92/18/0176
Die Rechtsansicht, daß einen verantwortlichen Beauftragten nur die zur Vertretung nach außen Berufenen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestellen können, begegnet im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, VStG keinen Bedenken.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/18/0181