Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

92/18/0176

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, daß einen verantwortlichen Beauftragten nur die zur Vertretung nach außen Berufenen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestellen können, begegnet im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, VStG keinen Bedenken.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/18/0181