Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/18/0156

Entscheidungsdatum

12.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
VStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Das bei Verstößen gegen Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 2, ARG maßgebliche objektive Strafzumessungskriterium ist im Ausmaß der Arbeitszeit, die nach Beginn der Wochenendruhe (spätestens Samstag um 15 Uhr) liegt, bzw im Ausmaß der damit verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erblicken, wobei die Beh dieses Kriterium entsprechend differenziert - nach Maßgabe des unterschiedlichen Zeitpunktes, zu dem für die einzelnen Arbeitnehmer am Samstag nach 15 Uhr die Arbeit geendet hat - zu berücksichtigen hat. Eine Bedachtnahme in Form einer Zusammenfassung von sich in bezug auf diesen Zeitpunkt nicht erheblich unterscheidenden Taten jeweils in Gruppen und eine daran anknüpfende Staffelung der Strafsätze ist dabei als ausreichend anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180156.X03

Im RIS seit

12.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1992180156_19921112X03