Verwaltungsgerichtshof
12.11.1992
92/18/0156
Das bei Verstößen gegen Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 2, ARG maßgebliche objektive Strafzumessungskriterium ist im Ausmaß der Arbeitszeit, die nach Beginn der Wochenendruhe (spätestens Samstag um 15 Uhr) liegt, bzw im Ausmaß der damit verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erblicken, wobei die Beh dieses Kriterium entsprechend differenziert - nach Maßgabe des unterschiedlichen Zeitpunktes, zu dem für die einzelnen Arbeitnehmer am Samstag nach 15 Uhr die Arbeit geendet hat - zu berücksichtigen hat. Eine Bedachtnahme in Form einer Zusammenfassung von sich in bezug auf diesen Zeitpunkt nicht erheblich unterscheidenden Taten jeweils in Gruppen und eine daran anknüpfende Staffelung der Strafsätze ist dabei als ausreichend anzusehen.