Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/18/0135

Entscheidungsdatum

12.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §37;
BArbSchV §16 Abs4;
BArbSchV §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 4, BArbSchV der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist es gem Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG Sache des Besch, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, daß der Besch nicht nur die ihm zumutbare eigene Aufsicht und Überwachung entfaltet, sondern auch eine geeignete Aufsichtsperson iSd Paragraph 3, BArbSchV zur Kontrolle der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bestellt habe und es ihm trotzdem nicht möglich gewesen sei, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180135.X03

Im RIS seit

12.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1992180135_19920612X03

Rechtssatz für 96/02/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/02/0005

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §37;
BArbSchV §3;
BArbSchV §7 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/12 92/18/0135 3 (hier: Übertretung des § 7 Abs 2 BArbSchV)

Stammrechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 4, BArbSchV der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist es gem Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG Sache des Besch, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, daß der Besch nicht nur die ihm zumutbare eigene Aufsicht und Überwachung entfaltet, sondern auch eine geeignete Aufsichtsperson iSd Paragraph 3, BArbSchV zur Kontrolle der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bestellt habe und es ihm trotzdem nicht möglich gewesen sei, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020005.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020005_19960126X03