Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Geschäftszahl

96/02/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/12 92/18/0135 3

(hier: Übertretung des Paragraph 7, Absatz 2, BArbSchV)

Stammrechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 4, BArbSchV der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist es gem Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG Sache des Besch, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, daß der Besch nicht nur die ihm zumutbare eigene Aufsicht und Überwachung entfaltet, sondern auch eine geeignete Aufsichtsperson iSd Paragraph 3, BArbSchV zur Kontrolle der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bestellt habe und es ihm trotzdem nicht möglich gewesen sei, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten.