Hat der Fremde, der im konkrekten Fall wegen Diebstahls nach
§ 127, § 129 Z 2 und § 130 vierter Fall StGB rechtskräftig zu Paragraph 127,, Paragraph 129, Ziffer 2 und Paragraph 130, vierter Fall StGB rechtskräftig zu
einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten
verurteilt wurde und der außerdem zweimal rechtskräftig wegen
Übertretung des PaßG bestraft wurde, den Schaden aus der
gerichtlich strafbaren Handlung zur Gänze gutgemacht und nach
erfolgter Verurteilung bzw nach den erfolgten Bestrafungen
wieder eine Stelle als Bauhilfsarbeiter angenommen, vermag dies
bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 3 Abs 3 FrPolG idF 1987/575 die privaten (persönlichen) Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG in der Fassung 1987/575 die privaten (persönlichen)
Interessen des Fremden nicht entscheidend zu verstärken. Eine
"nicht entsprechende", also nicht die gleiche Qualität wie in
Österreich aufweisende medizinische Versorgung des Fremden im
Ausland bedeutet keine Beeinträchtigung des beruflichen oder
persönlichen Fortkommens im Sinne des § 3 Abs 3 Z 3 FrPolG.persönlichen Fortkommens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG.