Die Beh hat bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des
Fremden gem § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 im konkreten Fall Fremden gem Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG in der Fassung 1987/575 im konkreten Fall
nicht von dessen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung
wegen Diebstahls nach § 127, § 129 Z 2 und wegen Diebstahls nach Paragraph 127,, Paragraph 129, Ziffer 2 und
§ 130 vierter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Paragraph 130, vierter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen
Freiheitsstrafe von fünf Monaten und von dessen zweimaliger
rechtskräftiger Bestrafung wegen Übertretung des PaßG
auszugehen, sondern von seinem der Verurteilung und den
Bestrafungen jeweils zugrunde liegenden, von der Rechtsordnung
verpönten Verhalten.